Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Seit dem 10. März 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation „SFDR“). Was nach einem Thema für Reporting-Spezialisten klingt, betrifft in Wirklichkeit uns alle. Denn die Offenlegungsverordnung gehört zum Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums – ein wahres Mammutprojekt, das schon bald große Teile unserer Wirtschaftswelt verändern soll. Damit die Europäische Union etwa ihre Klimaziele für 2030 erreichen kann, sind nach Einschätzung der EU-Kommission Investitionen in Billionenhöhe notwendig. Sie sieht die Finanzwirtschaft in einer Schlüsselrolle bei der Mobilisierung von institutionellem und privatem Kapital für Wind- und Solarparks, innovative Technologien, die energetische Sanierung von Gebäuden, Elektromobilität, die Wasserstoffwirtschaft und ganz generell für eine ESG-orientierte Wirtschaft.
Die SFDR zielt dabei darauf ab, die ESG-Angaben EU-weit zu harmonisieren und zu standardisieren, und mehr Transparenz im Markt zu schaffen, damit Anleger die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und die damit verbundenen Risiken und Chancen ihrer Anlagen erkennen können. Die Anforderungen an die „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne der SFDR setzen wir für die KGAL Investment Management GmbH um. Eine Beschreibung, wie die Anforderungen auf Unternehmensebene erfüllt werden und wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Entscheidungsfindungsprozess integriert werden, ist nachfolgend aufgeführt:

Nachhaltigkeitsrisiken stellen eine direkte und indirekte Herausforderung für den Finanzsektor und damit auch für die KGAL Investment Management GmbH & Co KG („KGAL“) dar. Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne des „BaFin Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ von 20. Dezember 2019 (geändert am 13. Januar 2020) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines beaufsichtigten Unternehmens haben können. Nachhaltigkeitsrisiken in den Bereichen Klima und Umwelt unterteilen sich in physische Risiken (direkte Auswirkungen des Klimawandels zum Beispiel durch Extremwetterereignisse) und Transitionsrisiken (indirekte Auswirkung durch gesellschaftliche Entwicklungen wie etwa Stigmatisierung etablierter Technologien oder geänderte wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen). Auch Ereignisse, Entwicklungen oder Verhaltensweisen, die den Bereichen Soziales und Unternehmensführung zuzuordnen sind, können negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens entfalten. Daher ist es erforderlich, auch diesbezügliche Risiken in das Risikomanagement-System einzubeziehen und zu bewerten.

Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeitsrisiken als fester Bestandteil der Risikomanagement-Prozesse berücksichtigt. Nachhaltigkeitsrisiken werden als Faktoren der bekannten Risikoarten wie etwa Gegenparteirisiken, Marktrisiken oder operationelle Risiken erstmalig mit der Auflage eines Fondsproduktes im Zuge des „Neue Produkte Prozesses“ identifiziert und bewertet. Mit der Investition, turnusmäßig alle drei Monate oder ad hoc im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wird dieses Risikoprofil überprüft und aktualisiert. Das geschieht individuell für jeden Fonds und jedes Investment einzeln. Eine ESG-Due-Diligence ist verpflichtend durchzuführen.

Der Risiko-Manager gibt in seiner Stellungnahme zum Asset-Investment-Proposal eine Einschätzung zu ESG-Risiken vor der Durchführung des Investments ab. Die Ausschlusskriterien sind verpflichtend einzuhalten. Ausgeschlossen sind alle Geschäftstätigkeiten, die in Verbindung mit Waffen, Atomkraft, Glücksspiel, Nahrungsmittelspekulation und fossilen Brennstoffen stehen. Investitionen in Einrichtungen oder Gebäude, bei denen fossile Brennstoffe für den Betrieb genutzt werden (beispielsweise in Anlagen für die Nutzung regenerativer Energie oder bei der Stromversorgung und Beheizung von Gebäuden) sind möglich.

Nachhaltigkeitsrisiken stellen eine direkte und indirekte Herausforderung für den Finanzsektor und damit auch für die KGAL Investment Management GmbH & Co KG („KGAL“) dar. Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne des „BaFin Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ von 20. Dezember 2019 (geändert am 13. Januar 2020) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines beaufsichtigten Unternehmens haben können. Nachhaltigkeitsrisiken in den Bereichen Klima und Umwelt unterteilen sich in physische Risiken (direkte Auswirkungen des Klimawandels zum Beispiel durch Extremwetterereignisse) und Transitionsrisiken (indirekte Auswirkung durch gesellschaftliche Entwicklungen wie etwa Stigmatisierung etablierter Technologien oder geänderte wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen). Auch Ereignisse, Entwicklungen oder Verhaltensweisen, die den Bereichen Soziales und Unternehmensführung zuzuordnen sind, können negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens entfalten. Daher ist es erforderlich, auch diesbezügliche Risiken in das Risikomanagement-System einzubeziehen und zu bewerten.

Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeitsrisiken als fester Bestandteil der Risikomanagement-Prozesse berücksichtigt. Nachhaltigkeitsrisiken werden als Faktoren der bekannten Risikoarten wie etwa Gegenparteirisiken, Marktrisiken oder operationelle Risiken erstmalig mit der Auflage eines Fondsproduktes im Zuge des „Neue Produkte Prozesses“ identifiziert und bewertet. Mit der Investition, turnusmäßig alle drei Monate oder ad hoc im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wird dieses Risikoprofil überprüft und aktualisiert. Das geschieht individuell für jeden Fonds und jedes Investment einzeln. Eine ESG-Due-Diligence ist verpflichtend durchzuführen.

Die Vergütungspolitik der KGAL steht im Einklang mit der Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens. Die Geschäfts- und Risikostrategie (inkl. Nachhaltigkeitsrisiken) des Unternehmens hat für alle Mitarbeiter/innen – und damit auch für die Geschäftsleitung – Gültigkeit. Das Überprüfen des Erreichens der Unternehmensziele ist Gegenstand der Arbeit des Verwaltungsrates. Sofern gesonderte Nachhaltigkeitsaspekte für den Verantwortungsbereich relevant sind, werden diese in die Zielvereinbarung der Mitarbeiter integriert. Konkrete Nachhaltigkeitsziele sind etwa für Mitarbeit im Risikomanagement, Nachhaltigkeitsmanagement oder auch für alle Mitarbeiter/innen in den Fachbereichen Transaction-, Asset- und Portfoliomanagement als verpflichtender Bestandteil des Mitarbeiterbogens verankert. Das Erreichen von persönlichen Zielen wird im Rahmen der regelmäßigen Mitarbeitergespräche überprüft und durch die jeweilige Führungskraft bestätigt. Die individuelle Zielerreichung hat Auswirkung auf die variable Vergütung des Beschäftigten. In den Mitarbeitergesprächen wird unter anderem auch auf die Einhaltung des KGAL-Verhaltenskodex hingewiesen. Bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex hat dies eine negative Auswirkung auf die Zielerreichung und damit auch auf die jeweilige variable Vergütung. Weitere Konsequenzen, wie die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen sowie das Einschalten von Behörden bei schwerwiegenden Verstößen, werden im Verhaltenskodex geregelt. Der Verhaltenskodex beinhaltet neben der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch die Verhinderung von Diskriminierung, Förderung der Gleichberechtigung sowie die Einhaltung von Umweltzielen. Umweltziele sind entsprechend den Vorgaben in der Klimastrategie der KGAL-Gruppe einzuhalten.

Artikel 3 – Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

 

Datum Erläuterung der Änderungen
09.03.2021 Erstveröffentlichung
27.03.2023 Ergänzung der Definition von Nachhaltigkeitsrisiken in den Bereichen Soziales und Unternehmensführung

 


Artikel 4 – keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

 

Datum Erläuterung der Änderungen
09.03.2021 Erstveröffentlichung
24.11.2021 Anpassung im Sinne des „Explain“-Ansatzes: Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
29.07.2022 Anpassung an die Anforderungen der technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288)

 


Artikel 5 – Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

 

Datum Erläuterung der Änderung
09.03.2021 Erstveröffentlichung

 

 

 

 

 

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